Lieferkettengesetz, Staat, Produzenten*innen, Konsument*innen: Wer ist verantwortlich für die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltschutz?

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Das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz, kurz Lieferkettengesetz, das im Juli 2021 nach langem Ringen vom Bundestag verabschiedet wurde, war in seiner Entstehung umkämpft wie kaum ein anderes. Große Lobbyverbände aus der Wirtschaft schlossen sich zusammen, um die Verabschiedung des deutschen Lieferkettengesetzes zu verhindern. Dabei konnten sie einen partiellen Erfolg erzielen: Das Gesetz tritt nicht in seiner ursprünglichen Fassung, sondern nur in einer abgeschwächten Variante in Kraft.

Im Kern des Gesetzes geht es um die Frage der Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltschutz entlang der Lieferkette. §3 Absatz 1 Satz 1 lautet: „Unternehmen sind dazu verpflichtet, in ihren Lieferketten die in diesem Abschnitt festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden.

Es werden also verstärkt Unternehmen in die Verantwortung genommen. Sie müssen die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltschutz nicht nur für ihr eigenes Handeln garantieren, sondern auch dafür Sorge tragen, dass Produzent*innen und Zulieferer Regeln und Gesetze einhalten. Diese Kernidee des Lieferkettengesetzes basiert auf dem Konzept der unternehmerischen Sorgfaltspflicht, auch als Human Rights and Environmental Due Diligence, abgekürzt HREDD, bezeichnet.

Was ist HREDD?

HREDD beschreibt ein Verfahren, das für mehr Fairness und Nachhaltigkeit in der Güterproduktion sorgen soll. Das Verfahren umfasst insgesamt fünf Schritte: 

1. Commit
2. Identify
3. Adress & Remediate
4. Track
5. Communicate

Der erste Schritt ist die Anerkennung der Geltung und Bedeutung von Menschenrechten und Nachhaltigkeit in der Produktion. Im zweiten Schritt werden menschenrechtliche und ökologische Probleme in Lieferketten identifiziert und schließlich in Schritt 3 Gegenmaßnahmen ergriffen. Im vierten Schritt werden die kontinuierliche Einhaltung und der Fortschritt dokumentiert und schließlich im fünften Schritt an die Stakeholder kommuniziert. 

Der gesamte Prozess basiert auf Partizipation von und Kommunikation mit denjenigen, die in die verschiedenen Produktionsschritte involviert sind. Sie sind Expert*innen dafür, in welchen Bereichen die größten Probleme liegen. Produzentenorganisationen sollen kollektiv die Interessen ihrer Mitglieder vertreten und als Sprachrohr für sie fungieren. HREDD richtet sich an alle Organisationen und Unternehmen, die jegliche Art von Gütern produzieren, kaufen oder verkaufen.

Wie funktioniert HREDD im Detail?

Organisationen bekennen und verpflichten (1.Commit) sich intern und öffentlich zur Einhaltung von Menschenrechten und Nachhaltigkeitsstandards. Dazu gehört die Sensibilisierung von Management und Angestellten und die Etablierung klarer Strukturen mit einem funktionierenden Berichtssystem und konkreten Ansprechpartner*innen. Betroffenen soll es so leicht wie möglich gemacht werden, über Rechtsverletzungen zu berichten und sich Unterstützung zu holen. 

Der nächste Schritt ist die Identifizierung (2. Identify) von Problemen und Risiken. Diese müssen gar nicht zwangsläufig aus dem Unternehmen selbst kommen, sondern ergeben sich häufig aus gesellschaftlichen Missständen wie Armut, Ungleichheit oder klimatischen Bedingungen. In einer systematischen Risikoanalyse sollen potenzielle oder tatsächliche Gefahren für Mitarbeiter*innen und Umwelt identifiziert werden.
Nicht nur die Mitarbeitenden, auch die Unternehmen selbst profitieren von der möglichst frühen Erkennung von Risiken. Viele neu auftretende Probleme können bekämpft werden, bevor sie strukturell werden. Außerdem kann das Unternehmen seine Reputation schützen. Erkennt und verringert es Missstände eigenständig, müssen sie nicht erst von außen aufgedeckt werden. 

Teil der Risikoanalyse ist auch die Identifikation besonders vulnerabler Gruppen. Das sind häufig Frauen und Mädchen, Jugendliche, Arbeitsmigrant*innen, Angehörige von Minderheiten, Ungelernte, Leiharbeiter*innen und Menschen mit Behinderungen.

Im nächsten Schritt geht es darum, dass die identifizierten Missstände und Risiken adressiert werden und Abhilfe (3. Adress & Remediate) geschaffen wird. Dies umfasst vor allem Aktivitäten wie die Entwicklung und Umsetzung neuer Richtlinien und Aktionspläne. Solche Aktionspläne enthalten konkrete Maßnahmen, die zur Prävention, Minderung und Beendigung von Menschenrechtsverletzungen und Umweltbelastungen beitragen. Auch hier ist es wichtig, dass alle relevanten Gruppen in Entscheidungsprozesse einbezogen werden. Menschenrechtsverletzungen sollen unterbunden und Betroffene vor gefährlichen Situationen geschützt werden. Sie sollen Unterstützung erfahren, z. B. in Form von neuen und sicheren Arbeitsverträgen, Fortbildungen und ggf. auch finanzieller Unterstützung. Zudem sollen zukünftige Rechtsverletzungen präventiv unterbunden werden. Im Fall von konkreter Täterschaft können gegen diese Sanktionsmechanismen verhängt werden.

Veränderungsprozesse sind langwierig. Damit erzielte Fortschritte nicht nur einen kurzfristigen Erfolg kennzeichnen, ist ein langfristiges Monitoring (4. Track) erforderlich. Dafür müssen konkrete Indikatoren aufgestellt, Daten gesammelt und analysiert und die Ergebnisse in die Planung und Umsetzung weiterer Maßnahmen eingebunden werden.

Der Wandel hin zu einem fairen und nachhaltigen Wirtschaftssystem kann nicht von Einzelnen vollzogen werden. Die Einhaltung von Menschenrechts-und Umweltstandards muss die Regel und nicht die Ausnahme werden. Unternehmen, die selbst nach HREDD-Standards agieren, nehmen dabei eine wichtige Vorreiterrolle ein. Um auch andere Firmen zu animieren und menschenwürdige Arbeitsbedingungen weltweit zu etablieren, ist Kommunikation (5. Communication) der Schlüssel. Kommunikation muss sowohl mit den Käufer*innen stattfinden, als auch mit andere Business Partner*innen. Je nach Kommunikationspartner*in bedarf es einer angepassten Vorgehensweise. Potenzielle Kund*innen sind besonders gut durch kurze, gut lesbare Informationen und visuelle Darstellungen zu erreichen. Der Zugang zu Informationen für Kaufentscheidungen soll ihnen möglichst leicht gemacht werden.

Bei wem liegt die Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards?

Fairtrade International hat einen Leitfaden für die Förderung von Menschenrechten in kleinbäuerlichen Organisationen entwickelt, der diesen helfen soll, HREDD in ihre Unternehmensstrukturen zu integrieren und Veränderungsprozesse anzustoßen. In erster Linie ist also die Produzentenorganisation selbst für die Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltschutzstandards verantwortlich. Das ergibt auch Sinn, denn die Erzeugerinnen und Erzeuger wissen am Besten, was ihre Bedürfnisse sind und an welchen Stellen dringender Veränderungsbedarf besteht. 

Es reicht aber nicht aus, nur die Erzeuger*innen selbst in die Verantwortung zu nehmen. In Lieferketten sind darüber hinaus zahlreiche weitere Stakeholder involviert, die ebenso Verantwortung für das Wohl der Arbeiter*innen tragen. 

Deutsche Unternehmen, die Güter aus dem Ausland ankaufen, sind in einer besonderen Schlüsselposition. Sie sind nicht ausschließlich für ihre eigenen Mitarbeiter*innen verantwortlich, sondern müssen ebenso dafür Sorge tragen, dass Menschenrechte entlang der gesamten Lieferkette gewahrt werden. Zumindest ab 2023, wenn das neue Lieferkettengesetz in Kraft tritt. Bei der Auswahl ihrer Handelspartner*innen darf nicht nur Kosteneffizienz als alleiniges Kriterium angelegt werden. Stattdessen müssen die Handelspartner*innen sorgfältig nach menschenrechtlichen und ökologischen Standards ausgewählt werden. Auch die Unternehmen selbst müssen ihren Beitrag leisten. Vor allem müssen sie faire Preise an die Hersteller*innen zahlen, damit deren Mitarbeiter*innen faire Löhne erhalten.

Der Staat wiederum muss die nötige Infrastruktur schaffen, um deutsche Unternehmen effektiv in die Verantwortung nehmen zu können. Das 2023 in Kraft tretende deutsche Lieferkettengesetz ist ein erster Schritt in die richtige Richtung. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen endlich legal und setzt nicht länger nur auf Freiwilligkeit. Anwendbar ist es auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeiter*innen, die ihren Hauptsitz in Deutschland haben und ausländische Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeiter*innen und einer Zweigstelle in Deutschland. Das Lieferkettengesetz entfaltet präventive Wirkung, weil die Einhaltung von Sorgfaltspflichten und ein effektives Risikomanagement vorgeschrieben und somit Rechtsverletzungen verhindert werden sollen. Kontrolliert wird die Durchsetzung durch das Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Mögliche finanzielle Sanktionen richten sich nach dem Gesamtumsatz. Unter Umständen kann auch ein vorübergehender Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen verhängt werden. Betroffene, die sich in ihren Rechten verletzt sehen, können sich direkt an das BAFA wenden und ggf. über NGOs oder Verbände ihre Rechte einklagen. Auch Betriebsräte werden gestärkt. In geringem Umfang deckt das deutsche Lieferkettengesetz auch Umweltschutzmaßnahmen ab. Diese begrenzen sich allerdings auf die Vermeidung von langlebigen Schadstoffen, von Quecksilber-Emissionen sowie auf die Kontrolle des grenzüberschreitenden Transports von gefährlichen Abfällen. 

Unzulänglichkeiten des Lieferkettengesetzes

Auch wenn das Gesetz ein guter Anfang ist, es reicht noch lange nicht aus, um Deutschlands Verantwortung gegenüber den Erzeuger*innen gerecht zu werden. Das Gesetz ist nicht vollumfänglich auf mittelbare Zulieferer anwendbar. Das bedeutet, dass Menschenrechtsverletzungen, die am Beginn der Lieferkette begangen werden, viel schwieriger erfasst werden können. Betroffene haben kaum Möglichkeiten vor deutschen Zivilgerichten auf Schadensersatz zu klagen. Beschwerden bleiben in der Regel ohne Schadenskompensation für die Betroffenen. Es enthält zudem keine besonderen Schutzmechanismen für besonders vulnerable Gruppen wie z. B. Frauen oder indigene Bevölkerungsgruppen. Auch in Sachen Umweltschutz greift das Gesetz viel zu kurz. Wichtige Schutzgüter wie Klima und Biodiversität finden keine Erwähnung. Und schließlich fallen mit der Limitierung auf bestimmte Unternehmensgrößen nach wie vor zahlreiche Firmen durch das Raster, auf die das Lieferkettengesetz keinerlei Anwendung findet.

Außerdem stellt sich nach wie vor die zentrale Frage, wem die Verantwortung der Kontrolle tatsächlich obliegt. Es besteht die Gefahr, dass große Händler in Deutschland die Kontrollverantwortung und damit auch größeren bürokratischen Aufwand an die Erzeuger*innen auslagern, anstatt selbst ihrer Verantwortung gerecht zu werden. Dies würde bedeuten, dass kleinere Produzentenorganisationen Kapazitäten bereitstellen müssten, um Berichtspflichten nachzukommen, die eigentlich Aufgabe der Endverkäufer in Deutschland wären.

In §3 des neuen Lieferkettengesetzes werden alle Sorgfaltspflichten aufgeführt, die Unternehmen zu erfüllen haben. Genannt werden dort unter anderem die Einrichtung eines Risikomanagements und die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen sowie mehrere Regelungen zur Etablierung unternehmensinterner Zuständigkeitsstrukturen. §10 regelt die Dokumentations- und Berichtspflichten. Gefordert wird ein jährlicher Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten, in dem sämtliche Risiken untersucht und evaluiert werden. Einreichen müssen diesen Bericht zwar die deutschen Unternehmen. Auch sind sie diejenigen, die im Falle von Verstößen von Sanktionen betroffen sind. Es besteht jedoch die Gefahr, dass diese ihre Macht als Gatekeeper zum deutschen Markt ausspielen und Erzeuger*innen aus dem Globalen Süden unter Druck setzen. Insbesondere für solche Produzentenorganisationen, die bereits jetzt nach fairen Handelsstandards arbeiten, bedeutet das einen erheblichen Mehraufwand ohne eigenen Benefit. Inwiefern Erzeuger*innen für diesen Mehraufwand Kompensationsleistungen und Unterstützung im Auf- und Ausbau benötigter Kapazitäten erhalten, regelt das Lieferkettengesetz nicht.

Verantwortung der Konsument*innen

Aber nicht nur die Produzent*innen und der Staat, sondern auch wir als Konsument*innen können Verantwortung übernehmen. Unsere Kaufentscheidungen nehmen Einfluss darauf, welche Waren unter welchen Bedingungen produziert werden. Der Umsatz mit Fairtrade-Produkten ist in den letzten Jahren enorm gestiegen. Während der Jahresumsatz 2008 lediglich bei 213 Mio. Euro pro Jahr lag, ist er im Jahr 2021 bereits auf 2,1 Mrd. Euro gestiegen, also eine Steigerung um fast 1000% in gerade einmal 14 Jahren. Mit steigender Nachfrage ist auch die Anzahl an Fairtrade-Produzentenorganisationen gewachsen: Diese stieg zwischen 2013 und 2020 von 1.210 auf 1.880 von Fairtrade International registrierte Organisationen. Insgesamt arbeiteten im Jahr 2019 1,8 Mrd. Arbeiter*innen in Fairtrade-zertifizierten Kooperativen. Jede*r einzelne kann also durch gezielte Kaufentscheidungen beeinflussen, unter welchen Bedingungen Produkte hergestellt werden.

Einhaltung des Lieferkettengesetzes bei Kaffeekoop

Wir bei Kaffeekoop achten von Beginn an auf eine möglichst transparente Lieferkette. Dafür entwickelten unsere Partner*innen in Ruanda in Zusammenarbeit mit der giz die Blockchain-basierte INAtrace-Lösung. Mittels eines QR-Codes auf der Verpackung können Kund*innen die Reise des Kaffees Angelique’s Finest von der Farm bis in die Tasse über die einzelnen Verarbeitungsschritte hinweg verfolgen. Konsument*innen können zudem die überdurchschnittliche Bezahlung der Produzentinnen sowie die Zertifikate (klimaneutral, Fairtrade) einsehen und direktes Feedback übermitteln.

Fazit

Damit Menschenrechte wirklich effektiv eingehalten werden, bedarf es dem Engagement unterschiedlicher Stakeholder. Unternehmen, die Waren aus dem Ausland ankaufen und in Deutschland weitervertreiben, befinden sich in einer besonderen Gatekeeper-Funktion. Sie entscheiden, welche Waren auf den deutschen Markt kommen und haben dementsprechend eine besondere Verantwortung. Das Lieferkettengesetz ist ein erster Anstoß, das Unternehmen zur Wahrnehmung dieser Verantwortung verpflichtet und nicht mehr nur ausschließlich auf deren Freiwilligkeit setzt. Aber auch wenn das Gesetz einige gute Ansätze enthält, erfüllt es in seiner derzeitigen Fassung noch nicht das, was es sollte.

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